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   BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88   

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https://dejure.org/1989,1801
BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88 (https://dejure.org/1989,1801)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.1989 - 7 B 193.88 (https://dejure.org/1989,1801)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 1989 - 7 B 193.88 (https://dejure.org/1989,1801)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hochschule - Regelstudienzeit - Überschreitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 79
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88
    Als eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat bestimmende wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfGE 35, 79 ) beeinflußt Art. 5 Abs. 3 GG, darin ist der Beschwerde zuzustimmen, auch die verfahrensmäßige Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens.
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88
    Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang mit Recht als den die Kooperation von staatlicher Wissenschafts- und Hochschulselbstverwaltung tragenden Grundgedanken an, "daß zwei Willensfaktoren bei einem Akt beteiligt sind, um in wechselseitiger Korrektur dessen größtmögliche Sachrichtigkeit zu erzielen" (G. Holstein "Hochschule und Staat", S. 13, zitiert in BVerfGE 15, 256 [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60]).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88
    Dies wiederum würde zur Anwendung des im Verfassungsrecht wurzelnden Auslegungsgrundsatzes führen, daß Rahmenvorschriften im Zweifel auf Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber hin angelegt sind (BVerfGE 25, 142 [BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64]; vgl. auch Senatsurteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 85.84 - <NVwZ 1986, 839>), so daß das Berufungsurteil in seiner auf Landesrecht beruhenden Grundlage auch hierdurch bundesrechtlich nicht in Frage zu stellen ist.
  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 85.84

    Hochschulrecht - Hochschulgrade - Fachhochschuldiplom

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88
    Dies wiederum würde zur Anwendung des im Verfassungsrecht wurzelnden Auslegungsgrundsatzes führen, daß Rahmenvorschriften im Zweifel auf Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber hin angelegt sind (BVerfGE 25, 142 [BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64]; vgl. auch Senatsurteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 85.84 - <NVwZ 1986, 839>), so daß das Berufungsurteil in seiner auf Landesrecht beruhenden Grundlage auch hierdurch bundesrechtlich nicht in Frage zu stellen ist.
  • VGH Bayern, 20.04.1988 - 7 B 85 A.3358
    Auszug aus BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88
    Der Verwaltungsgerichtshof hat die vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Anfechtungsklage insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die aufsichtliche Anordnung einer Regelstudienzeit von neun Semestern richtet (DVBl. 1989, 105 = KMK-HSchR 1989, 61).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • VG Dresden, 24.08.2004 - 5 K 1208/04
    Dies setzt wiederum voraus, dass die in den Entscheidungsprozess einzubringenden Beurteilungsaspekte der Hochschule staatlicherseits umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden ( BVerwG, Beschl. v. 12.9.1989, Az. 7 B 193/88 , NVwZ-RR 79, 80; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.6.1999, NVwZ-RR 2000, 504, 506).

    Der Umfang des vorhandenen Ausbildungs- und Wissenschaftsangebots berührt nachhaltig die Belange des Staates, dem es im Rahmen seiner Bildung-, Planungs-, Haushalts- und sonstigen allgemeinpolitischen Kompetenzen überlassen bleiben muss, in welchem Umfang er die Hochschulausbildung im Verhältnis zu den ihm ebenfalls obliegenden Aufgaben fördern will (BVerwG, Urt. v. 12.9.1989, Az. 7 B 193/98, NVwZ-RR 90, 79, 80).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 K 3/05

    Verordnung über Berufsbildende Schulen, hier: Normenkontrolle

    Der Umfang des vorhandenen Ausbildungs- und Wissenschaftsangebots berührt nachhaltig die Belange des Staates, dem es im Rahmen seiner Bildungs-, Planungs-, Haushalts- und sonstigen allgemeinpolitischen Kompetenzen überlassen bleiben muss, in welchem Umfang er die Hochschulausbildung im Verhältnis zu den ihm ebenfalls obliegenden weiteren Aufgaben fördern will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.09.1989 - 7 B 193.88 -, NVwZ-RR 1990, 79 f.; VGH München, Urt. v. 20.04.1988 - 7 B 85 A.3358 -, DVBl 1989, 105 ff.; OVG Berlin, Beschl. v. 13.06.1996 - 7 NC 147/95 -, NVwZ 1996, 1239, 1242).
  • VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges an der

    Ebensowenig wie dies der Annahme eines Letztentscheidungsrechts - im Rahmen eines grundsätzlich kooperativen Entscheidungsprozesses - entweder für den Staat zur Durchsetzung seiner hochschulstrukturpolitischen Vorstellungen (vgl. dazu BVerwG, NVwZ-RR 1990, 79; unter Erwähnung gerade auch der Aufhebung von Studiengängen Hailbronner, Kommentar zum HRG, Stand: August 1996, § 60 Rdnr. 5 a) oder andererseits auch der Hochschulen (vgl. BayVGH, DVBl. 1989, 105, 110; s. in diesem Zusammenhang auch Thieme, WissR 1989, 1, 5 f.) schlechterdings entgegenstehen muß, ergibt sich hieraus eine absolute Sperre für den Zugriff des (Landes-) Gesetzgebers.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 29.88

    Vereinbarkeit der Bildung einer die Studiengänge Medizin und Biochemie

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 23.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 27.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 21.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 41.88

    Bildung von Lehreinheiten mit mehreren zugeordneten Studiengängen - Verstoß gegen

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 25.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 20.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 33.88

    Antrag auf Zulassung zu einem Hochschulplatz für Medizin - Bildung von

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 24.88

    Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zur Ermittlung der Zahl der

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 40.88

    Bildung von Lehreinheiten mit mehreren zugeordneten Studiengängen -

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 32.88

    Vereinbarkeit der Bildung einer die Studiengänge Medizin und Biochemie

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 34.88

    Antrag auf Zulassung zum Hochschulstudium für Medizin - Bildung von Lehreinheiten

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88

    Antrag auf Zulassung zum Hochschulstudium für Medizin - Bildung von Lehreinheiten

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 39.88

    Antrag auf Zulassung zum Hochschulstudium für Medizin - Bildung von Lehreinheiten

  • OVG Niedersachsen, 15.06.1999 - 10 K 661/97

    Aufhebung von Studiengängen durch Rechtsverordnung;; Abwägung; Aufhebung von

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